3.3. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Die ausgestandene Sicherheitshaft und der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug von insgesamt 153 Tagen ist dem Verurteilten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. - 14 - 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).