gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Vorwurf der «Manipulation» für die Beurteilung, ob im heutigen Zeitpunkt eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen sei, überhaupt relevant ist. Insofern der Verurteilte den Beizug der Akten schliesslich verlangt, um aufzuzeigen, dass die Durchführung der stationären Massnahme in einem geschlossenen Setting angedacht sei, erübrigt sich dies infolge der Würdigung dieses Szenarios.