Nicht nur ist nicht ersichtlich, dass das Amt für Justizvollzug die Massnahme verzögert hätte oder dass dem Verurteilten willkürlich keine Vollzugslockerungen gewährt worden wären. Mit dem Sachverständigen ist vielmehr nachvollziehbar, dass infolge diverser Gründe, u.a. solcher, die beim Verurteilten gelegen haben, Zurückhaltung hinsichtlich von Vollzugslockerungen angezeigt gewesen seien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15), notabene nachdem dem Verurteilten zu Beginn der stationären Massnahme für junge Erwachsene Öffnungen gewährt worden waren (VA act. 4 14 ff.; VA act. 5 11 ff.). Der Sachverständige äusserte sich denn auch dahingehend, dass das Regime im Arxhof nicht so streng