bisherigen Akten bereits bei (vgl. VA act. 9 1 bis 158). Im Übrigen unterlässt es der amtliche Verteidiger aufzuzeigen, welche Akten ungenau zu Lasten des Verurteilten geführt worden seien bzw. beizuziehen seien. Insoweit der Aktenbeizug aufzeigen soll, dass das Amt für Justizvollzug die Massnahme für junge Erwachsene «manipuliert» habe mit dem Ziel, eine unbedingte Massnahme nach Art. 59 StGB anordnen zu können, kann ihm nicht gefolgt werden. Nicht nur ist nicht ersichtlich, dass das Amt für Justizvollzug die Massnahme verzögert hätte oder dass dem Verurteilten willkürlich keine Vollzugslockerungen gewährt worden wären.