Der Beweisantrag des Verurteilten zum Beizug der gesamten Vollzugsakten ist abzuweisen. Die derzeit den Akten beiliegenden Vollzugsakten zeigen ein umfassendes Bild des Vollzugs zumindest bis Ende 2024 bzw. Anfang 2025 auf. Insofern der Verurteilte den Aktenbeizug beantragt, weil das Amt für Justizvollzug die Akten ungenau zu Lasten des Verurteilten geführt habe und er dies mit diversen Eingaben habe korrigieren müssen, ist nicht ersichtlich, weshalb dafür weitere Akten einzuholen wären. Die Kommunikationen mit dem Verurteilten bzw. dessen Verteidiger liegen den - 13 -