Verfügung vom 3. Februar 2025 in den vorinstanzlichen Akten; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23) und im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme bereits in den ersten 1-2 Jahren Lockerungsschritte erwartet werden können, erscheint der schwere Eingriff in die Freiheitsrechte des Verurteilten und damit einhergehend die Anordnung einer stationären Massnahme angemessen und verhältnismässig.