Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18). Mit Blick auf die überdurchschnittliche Rückfallgefahr und des besonders hohen Risikos für ähnlich gelagerte Gewalt- und schwerste Sexualdelikte ist von einem hohen öffentlichen Interesse am Schutz der physischen und sexuellen Integrität auszugehen. Angesichts des Umstands, dass von einem Massnahmenverlauf von 2 bis 3 bzw. 3 bis 4 Jahren auszugehen ist (siehe dazu oben), der Verurteilte bis anhin rund 4 ¾ Jahre seiner Strafe verbüsst hat bzw. noch mehr als 3 Jahre zu verbüssen hat, eine bedingte Entlassung infolge der hohen Rückfallgefahr nicht in Frage kommt (vgl. oben; Verfügung vom 3. Februar 2025 in den vorinstanzlichen Akten;