vgl. auch Beurteilung durch die konkordatliche Fachkommission vom 16. Dezember 2024, GA act. 45 ff., wonach das Massnahmenzentrum Arxhof nicht geeignet erscheine, um dem schwer behandelbaren Störungsbild des Verurteilten zu begegnen und eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet erscheine). Das Amt für Justizvollzug ist darauf hinzuweisen, dass es der Sachverständige als besonders geeignet erachtet, die stationäre Massnahme z.B. im Massnahmenzentrum St. Johannsen oder im Massnahmenzentrum Bitzi durchzuführen (VA act. 7 289; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18).