Die Umsetzung der empfohlenen Massnahmen im Rahmen des Vollzugs der Reststrafe erscheint nicht intensiv und umfassend genug (VA act. 7 302). Es gibt keine milieutherapeutischen und sozialtherapeutischen Interventionen sowie therapeutisch ausgebildetes Personal, wie das in einer stationären Massnahme der Fall wäre (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Der Verurteilte benötigt eine stationäre Massnahme, um die avisierten Ziele in einem angemessenen Zeitrahmen erreichen zu können und damit das Risiko zu reduzieren (VA act. 7 302; vgl. auch Beurteilung durch die konkordatliche Fachkommission vom 16. Dezember 2024, GA act.