sich dabei um Gewaltdelikte sowie gravierende Sexualdelikte. Weniger geeignet, weil weniger umfassend und intensiv, erscheint demgegenüber die Einflussmöglichkeiten im Rahmen einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB (VA act. 7 289). Die derzeitige ambulante Massnahme ist nicht ausreichend (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Die Umsetzung der empfohlenen Massnahmen im Rahmen des Vollzugs der Reststrafe erscheint nicht intensiv und umfassend genug (VA act. 7 302).