nachvollziehbaren Äusserungen des Sachverständigen ist von einer Dauer der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB von mindestens 2 bis 3 bzw. 3 bis 4 Jahren auszugehen (inklusive einem ca. einjährigen Wohnund Arbeitsexternat zum Schluss), je nachdem in welchem Setting (offen z.B. im Massnahmenzentrum St. Johannsen oder im Bitzi bzw. geschlossen z.B. in der JVA Pöschwies oder Solothurn) die stationäre Massnahme durchgeführt wird (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 und 18 f.). Vor allem aber wird für die Dauer der Massnahme entscheidend sein, welche Fortschritte der Verurteilte macht, was massgeblich von seinem eigenen Verhalten und seiner Therapiebereitschaft abhängen wird.