Es ist zufolge des Sachverständigen mit einem Massnahmenverlauf von mindestens 2 bis 3 Jahren bzw. 3 bis 4 Jahren zu rechnen, wobei grössere Lockerungen wahrscheinlich im Laufe von ca. 1 bis 2 Jahr realistisch und verantwortbar erscheinen (VA act. 7 301; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18 f.). Insofern sich der Verurteilte – in erster Linie gestützt auf Statistiken über die durchschnittliche Massnahmendauer – auf den Standpunkt stellt, die Massnahmendauer würde 7 bis 12 Jahre betragen (Plädoyer der Verteidigung S. 4 [Ergänzung Nr. 8] und 7), ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die stationäre Massnahme als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Gestützt auf die schlüssigen und