Die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB nach bereits durchlaufener stationärer Massnahme für junge Erwachsene stellt einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Verurteilten dar. Im Unterschied zu Strafen ist die Dauer der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zeitlich relativ unbestimmt. Sie hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmeunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab. Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB).