Nichtsdestotrotz benötige der Verurteilte aus medizinisch-psychiatrischer Sicht eine stationäre Massnahme (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Mit Blick darauf, dass im forensischen Bereich viele Therapien bei Straftätern erst unter Druck und Auflagen möglich sind und der Verurteilte bereits früher gezeigt hat, dass sich die Motivation in Bezug auf eine stationäre Massnahme entwickeln kann (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18; vgl. VA act. 7 297), ist eine stationäre Massnahme durchaus geeignet.