vgl. auch Abschlussbericht des Massnahmenzentrums Arxhof vom 1. April 2025, GA act. 67 f., wonach eine Therapiefähigkeit bestehe), auch wenn sich der Verurteilte anlässlich der Berufungsverhandlung klar dahingehend geäussert hat, dass er sich einer stationären Massnahme verweigern würde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7-9). Das ist ein belastender Faktor, wobei der Sachverständige die Herstellung der Bereitschaft als schwierig ansieht, gerade wenn er direkt in ein offenes Setting käme (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Nichtsdestotrotz benötige der Verurteilte aus medizinisch-psychiatrischer Sicht eine stationäre Massnahme (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16).