vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Entgegen dem Verurteilten liegt vor diesem Hintergrund jedoch keine relativ kleine Wahrscheinlichkeit zur Verübung schwerer Straftaten vor (Plädoyer der Verteidigung S. 9). Insoweit der Verurteilte damit einhergehend vorbringt, dass dem Sachverständigen insofern nicht gefolgt werden könne, als die von ihm aufgezeigten Risikoszenarien der reinen Fantasie entspringen würden (Plädoyer der Verteidigung S. 9 mit Ergänzung Nr. 13; vgl. VA act. 7 284-286), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.