Die Aufnahme des Verurteilten wurde jedoch von den Massnahmenzentren Uitikon und Kalchrain abgelehnt, zumal die Therapiebedürftigkeit und die verbleibende Massnahmendauer unverhältnismässig zueinander stehen würden (VA act. 5 161 und 5 162). Das Massnahmenzentrum Arxhof stufte in seinem Abschlussbericht vom 5. April 2024 das Risiko für zukünftige Gewalttätigkeiten als unverändert hoch ein (GA act.67 f.). Positiv zu werten ist, dass das Verhalten des Verurteilten im Strafvollzug als gut eingestuft wird bzw. es zu keinen Disziplinarmassnahmen gegen ihn gekommen ist (GA act. 97 ff; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4).