gefährlichen Gegenständen) wie auch mit Drohungen gegenüber erwachsenen Frauen, insbesondere festen Intimpartnerinnen aber auch gegenüber Frauen, mit denen eine gewisse Bekanntschaft besteht, zu rechnen ist. Zudem ist mit Drohungen und nicht-sexuellen Gewalthandlungen gegenüber anderen, den Verurteilten begrenzenden oder kontrollierenden Personen (z.B. Sanitäter, Polizisten, aber auch Verwandte oder Freunde), zu rechnen (VA act. 7 298-300; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 f.). Entgegen dem Verurteilten ist es denn auch nicht so, dass sein Verhalten in den letzten vier Jahren das Rückfallrisiko widerlegen würde (GA act. 22 f. und 120).