Da bestehe die Vermutung, dass ähnliche Verhaltensweisen wie zuvor an den Tag getreten seien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Sodann geht aus der gemäss Gutachten aufgrund der diagnostizierten psychischen Störung bestehenden – im Vergleich zu anderen Straftätern – überdurchschnittlichen Rückfallgefahr und des besonders hohen Risikos für ähnlich gelagerte Delikte hervor (VA act. 7 297-299; vgl. VA act. 7 273 f.), dass die psychische Störung als vorherrschende Ursache der Delinquenz anzusehen ist. Folglich ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung nach wie vor erstellt.