Die psychische Störung des Verurteilten ist in hohem Ausmass deliktsrelevant für die sexuellen und nicht sexuellen Gewalttätigkeiten. Die Delikte sind im Wesentlichen Ausdruck und Folge der dissozialen Persönlichkeitsstörung mit zusätzlichen emotional instabilen Persönlichkeitsmerkmalen und der Alkoholisierungen im Rahmen der Alkoholabhängigkeit, und damit von persönlich- keits- und störungsgebundenen Faktoren (VA act. 7 292). Der Sachverständige bezeichnet die Persönlichkeitsstörung denn auch deshalb als mittelschwer, weil es durchaus Bereiche gebe, in denen er psychosozial funktionsfähig sei und seine Emotionen adäquat regulieren könne.