Die Störung muss (gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen kriminogenen Faktoren) als vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Die rechtlich geforderte Schwere ergibt sich mit anderen Worten aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen der Störung und der Straftat. Eine bestimmte Diagnoseanordnung kann daher nicht für sich allein genommen und per se als ausreichend schwer (oder nicht ausreichend schwer) bezeichnet werden. Die psychische Störung des Verurteilten ist in hohem Ausmass deliktsrelevant für die sexuellen und nicht sexuellen Gewalttätigkeiten.