trächtigung im Alltag angegeben werden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13), ist kein Widerspruch zu erkennen. Die Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung stimmt denn auch mit dem Gutachten von Dr. med. D._____ vom 2. Juni 2021 überein. Infolge des jungen Alters des Verurteilten hat die damalige Gutachterin noch von einem Verdacht hinsichtlich der dissozialen Persönlichkeitsstörung gesprochen, jedoch eine deutliche und schwere Fehlentwicklung der Persönlichkeit mit dissozialen und unreifen Zügen festgestellt (VA act. 7 095). Der Verdacht der dissozialen Persönlichkeitsstörung hat sich mittlerweile bestätigt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13).