jedenfalls dahingehend, erst auf schriftliches Einverständnis des Verurteilten hin mit Mitarbeitern der KESB in Kontakt getreten zu sein. Selbst wenn kein Einverständnis (mehr) vorgelegen hätte, ist weder ersichtlich noch vorgebracht, inwiefern die damit gewonnen Informationen die Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit des Gutachtens tangieren -7- würden. Im Übrigen stützten die aus den Äusserungen der KESB gewonnenen Erkenntnisse auch Vorbringen des Verurteilten (z.B. VA act. 7 271) und zeigen eine positive Beziehung zu seinem Sohn auf (VA act. 7 238 f.).