Fluchtdauer von lediglich 24 Stunden zeigt denn auch die eingeschränkte Stabilität hinsichtlich seines Abstinenzwunsches auf (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Schliesslich vermag auch der Schreibfehler, wonach im Gutachten einmalig von einem «Herrn M.» anstatt dem Verurteilten «Herrn S.» die Rede ist (VA act. 7 265), nichts daran zu ändern, zumal weder ersichtlich noch vorgebracht wird, inwiefern die damit zusammenhängende Äusserung nicht auf den Verurteilten zutreffen würde. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Verteidigung vorgebrachten Gründe einer Mangelhaftigkeit des Gutachtens (GA act.