Andere Testungen gaben ein positives Ergebnis auf THC explizit an. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige offensichtlich zitiert hat – teilweise gar mit Anführungs- und Schlusszeichen – und sich im Übrigen auch dahingehend äusserte, die Aktenlagen genau zu referieren, aber auch kritisch zu würdigen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19), ist nicht ersichtlich, dass vorliegend eine «falsche» Würdigung der Umstände stattgefunden hat. Daran ändert auch nichts, dass der Sachverständige von einer dreitägigen, anstatt zweitätigen Flucht ausgegangen ist (24 Stunden verteilt auf zwei Tage), zumal der Umstand der Flucht an sich entscheidend ist. Die kürzere als im Gutachten angenommene