Der Sachverständige macht durch seine Zitierung jedoch klar, dass es sich um Informationen der einweisenden Behörde handle. Er berücksichtigt denn auch die Schilderung des Verurteilten, wonach der Vater ihn nach der Flucht nach Aarau gefahren habe, wo er sich der Polizei stellen konnte (VA act. 7 171). Selbiges gilt auch für die Zitierung in Anführungs- und Schlusszeichen aus einer Stellungnahme des Arxhofs, wonach eine positive Urinprobe «auf alle getesteten Substanzen» vorgelegen habe (VA act. 7 171), ohne dass der zitierte Bericht des Arxhofs die Substanzen benennt. Andere Testungen gaben ein positives Ergebnis auf THC explizit an.