und wurde anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzt und ausführlich erläutert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 ff.). Die gutachterlichen Ausführungen beruhen auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und sind in sich schlüssig sowie nachvollziehbar, weshalb nachfolgend darauf abzustellen ist. Das Obergericht schliesst sich den Ausführungen an. Daran ändert auch das Vorbringen des Verurteilten nichts, wonach das Gutachten mangelhaft sei (GA act. 15 ff.; GA act. 115 ff.; Plädoyer der Verteidigung S. 8). Insofern der Verurteilte dabei vorbringt, dass der Sachverständige -6-