62c Abs. 1 lit. b StGB), womit selbige als gescheitert anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.5.1 mit Hinweis). Anstelle des damit einhergehenden Strafvollzugs (Art. 62c Abs. 2 StGB) ist – wie im Folgenden zu zeigen ist – in Anwendung von Art. 62c Abs. 3 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. -5-