Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 3. Februar 2025 wurde rechtskräftig festgestellt, dass die früher angeordnete stationäre Massnahme für junge Erwachsene aussichtslos sei (vgl. Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Zudem wurde zutreffend festgehalten, dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nicht vorliegen würden (vgl. Art. 62c Abs. 2 StGB; Verfügung vom 3. Februar 2025; vgl. unten). Darüber hinaus wurde auch die Höchstdauer der stationären Massnahme für junge Erwachsene am 14. Juni 2025 – zwei Tage nach dem erstinstanzlichen Urteil – bereits erreicht (vgl. Art. 62c Abs. 1 lit.