Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen (Art. 62c Abs. 2 StGB). Anstelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 62c Abs. 3 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.1; vgl. zum Verhältnis der Regelungen in Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB: Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 6.2 und 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.6.1).