2. Eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB wird u.a. aufgehoben, wenn die Durch- oder Fortführung aussichtslos erscheint oder die Höchstdauer von vier Jahren erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind (Art. 62c Abs. 1 lit. a bzw. lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 4 StGB). Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen (Art. 62c Abs. 2 StGB).