Der Verurteilte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass keine neuen Tatsachen vorliegen würden. Zudem fehle es an der Eignung, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit i.e.S. der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Es sei mit einer wesentlich längeren als vom Sachverständigen prognostizierten Massnahmendauer von 7 bis 12 Jahren und einem damit einhergehenden sehr schweren Eingriff in die Freiheitsrechte zu rechnen. Mit der derzeitigen (vollzugsbegleitenden) ambulanten Massnahme könne eine Minimierung der Rückfallgefahr erreicht werden. Bei einer stationären Massnahme würde er hingegen nicht mitmachen (Plädoyer der Verteidigung S. 1 ff.).