59 StGB unverhältnismässig, zumal der Verurteilte mehr als die Hälfte seiner Strafe bereits abgesessen habe und er eine gewisse aktenkundige positive Entwicklung aufweise (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.1). Nachdem die Voraussetzungen einer ambulanten Massnahme erfüllt seien und der Sachverständige diese nicht als ungeeignet betrachte, sei selbige anzuordnen (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2).