1. Die Vorinstanz sah von einer Umwandlung der stationären Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB ab und ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafe sowie eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB an. Sie erwog, dass mit Urteil vom 1. September 2022 – trotz der Empfehlung der Sachverständigen Dr. med. D._____ anlässlich der damaligen Hauptverhandlung, eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen – eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB angeordnet worden sei. Es müssten gewichtige neue Tatsachen vorliegen, die eine Abänderung des Sachurteils zu rechtfertigen