2. 2.1. Das Amt für Justizvollzug hob mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 3. Februar 2025 den Vollzug der stationären Massnahme für junge Erwachsene «suspensiv» auf den Zeitpunkt hin auf, an dem gerichtlich über den Antrag auf Änderung einer Massnahme entschieden werde. 2.2. Am 3. Februar 2025 beantragte das Amt für Justizvollzug, es sei gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB anstelle der mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 1. September 2022 angeordneten stationären Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 Abs. 1 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen.