Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.167 (NA.2025.8; StA.2025.1298) Urteil vom 11. November 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Verurteilter A._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, […] Gegenstand Anordnung einer Massnahme -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Bezirksgericht Aarau verurteilte A._____ mit Urteil vom 1. September 2022 wegen versuchter qualifizierter Vergewaltigung, mehrfacher Vergewaltigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher sexueller Nötigung, qualifizierter sexueller Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Störung des Eisen- bahnverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Zudem ordnete es eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 Abs. 1 StGB sowie ein Tätigkeitsverbot an. 2. 2.1. Das Amt für Justizvollzug hob mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 3. Februar 2025 den Vollzug der stationären Massnahme für junge Erwachsene «suspensiv» auf den Zeitpunkt hin auf, an dem gerichtlich über den Antrag auf Änderung einer Massnahme entschieden werde. 2.2. Am 3. Februar 2025 beantragte das Amt für Justizvollzug, es sei gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB anstelle der mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 1. September 2022 angeordneten stationären Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 Abs. 1 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. Am 13. März 2025 stellte die gemäss § 39 Abs. 2 EG StPO zuständige Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beim Bezirksgerichts Aarau den entsprechenden Antrag auf Umwandlung einer Massnahme. 2.3. Mit Urteil vom 12. Juni 2025 wies das Bezirksgericht Aarau die Umwandlung einer stationären Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 Abs. 1 StGB in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB ab, ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 62c Abs. 2 StGB unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheits- entzugs sowie eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB an. Mit gleichentags ergangenem Beschluss ordnete es für den Verurteilten Sicherheitshaft an. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 30. Juni 2025 beantragte die Staats- anwaltschaft die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB. -3- 3.2. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 wurde dem Verurteilten der vorzeitige Straf- und (ambulante) Massnahmenvollzug bewilligt. 3.3. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Sachverständigen Dr. med. C._____ sowie des Verurteilten fand am 11. November 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz sah von einer Umwandlung der stationären Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB ab und ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafe sowie eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB an. Sie erwog, dass mit Urteil vom 1. September 2022 – trotz der Empfehlung der Sachverständigen Dr. med. D._____ anlässlich der damaligen Hauptverhandlung, eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen – eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB angeordnet worden sei. Es müssten gewichtige neue Tatsachen vorliegen, die eine Abänderung des Sachurteils zu rechtfertigen vermögen, andernfalls nicht in das Ermessen des früheren Gerichts eingegriffen werden könne. Solche Tatsachen seien nicht geltend gemacht worden und lägen nicht vor. Einzig die Tatsache, dass das Massnahmen- ziel bis zum Erreichen der Höchstdauer der Massnahme für junge Erwachsene nicht erreicht worden sei, genüge für sich alleine nicht für einen Wechsel zu einer anderen Massnahme i.S.v. Art. 62c Abs. 6 StGB. Zudem sei eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB unverhältnismässig, zumal der Verurteilte mehr als die Hälfte seiner Strafe bereits abgesessen habe und er eine gewisse aktenkundige positive Entwicklung aufweise (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.1). Nachdem die Voraussetzungen einer ambulanten Massnahme erfüllt seien und der Sachverständige diese nicht als ungeeignet betrachte, sei selbige anzuordnen (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2). Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, dass sich seit dem ursprüng- lichen Strafverfahren sehr wohl neue Tatsachen ergeben hätten. Der bisherige Behandlungsverlauf sei beim Verurteilten insgesamt ernüchternd ausgefallen. Es sei dem Verurteilten nicht gelungen, ein tiefergehendes Problembewusstsein zu entwickeln und er zeige weiterhin rigide Externalisierungs- und Bagatellisierungstendenzen und sei nicht bereit, die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen. Zudem liege ein überdurch- schnittliches Risiko für erneute Sexual- und Gewaltdelikte vor. Die Anordnung einer stationären Massnahme sei zudem verhältnismässig. -4- Nachdem eine dissoziale Persönlichkeitsstörung schwer zu therapieren sei, könne diese mit einer ambulanten Massnahme nicht nachhaltig behandelt werden (Plädoyer der Staatsanwaltschaft S. 1 ff.). Der Verurteilte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass keine neuen Tatsachen vorliegen würden. Zudem fehle es an der Eignung, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit i.e.S. der stationären Mass- nahme gemäss Art. 59 StGB. Es sei mit einer wesentlich längeren als vom Sachverständigen prognostizierten Massnahmendauer von 7 bis 12 Jahren und einem damit einhergehenden sehr schweren Eingriff in die Freiheits- rechte zu rechnen. Mit der derzeitigen (vollzugsbegleitenden) ambulanten Massnahme könne eine Minimierung der Rückfallgefahr erreicht werden. Bei einer stationären Massnahme würde er hingegen nicht mitmachen (Plädoyer der Verteidigung S. 1 ff.). 2. Eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB wird u.a. aufgehoben, wenn die Durch- oder Fortführung aussichtslos erscheint oder die Höchstdauer von vier Jahren erreicht wurde und die Voraus- setzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind (Art. 62c Abs. 1 lit. a bzw. lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 4 StGB). Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen (Art. 62c Abs. 2 StGB). Anstelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 62c Abs. 3 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.1; vgl. zum Verhältnis der Regelungen in Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB: Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 6.2 und 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.6.1). Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 3. Februar 2025 wurde rechtskräftig festgestellt, dass die früher angeordnete stationäre Mass- nahme für junge Erwachsene aussichtslos sei (vgl. Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Zudem wurde zutreffend festgehalten, dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nicht vorliegen würden (vgl. Art. 62c Abs. 2 StGB; Verfügung vom 3. Februar 2025; vgl. unten). Darüber hinaus wurde auch die Höchstdauer der stationären Massnahme für junge Erwachsene am 14. Juni 2025 – zwei Tage nach dem erstinstanzlichen Urteil – bereits erreicht (vgl. Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB), womit selbige als gescheitert anzu- sehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.5.1 mit Hinweis). Anstelle des damit einhergehenden Straf- vollzugs (Art. 62c Abs. 2 StGB) ist – wie im Folgenden zu zeigen ist – in Anwendung von Art. 62c Abs. 3 StGB eine stationäre therapeutische Mass- nahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. -5- 3. 3.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 StGB zwingend auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht anordnen, dass er ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 3.2. Der Verurteilte wurde – nach Begutachtungen im Rahmen des Verfahrens hinsichtlich der Anlasstaten – im vorliegenden Verfahren am 18. sowie 19. September 2024 durch Dr. med. C._____ psychiatrisch begutachtet. Das von ihm gestützt darauf erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten datiert vom 11. November 2024 (VA act. 7 129 ff.) und wurde anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzt und ausführlich erläutert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 ff.). Die gutachterlichen Ausführungen beruhen auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und sind in sich schlüssig sowie nachvollziehbar, weshalb nachfolgend darauf abzustellen ist. Das Obergericht schliesst sich den Ausführungen an. Daran ändert auch das Vorbringen des Verurteilten nichts, wonach das Gutachten mangelhaft sei (GA act. 15 ff.; GA act. 115 ff.; Plädoyer der Verteidigung S. 8). Insofern der Verurteilte dabei vorbringt, dass der Sachverständige -6- von einem falschen Sachverhalt hinsichtlich der Beteiligung des Vaters des Verurteilten an dessen Flucht ausgehen würde, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar werden im Gutachten Angaben der einweisenden Behörde zitiert, wonach der Vater das abweichende Verhalten durch Regelverstösse unterstütze (Mitbringen von Handy, Hilfe bei der Fluchtvorbereitung) und noch ein laufendes Kindesschutzverfahren bestehe (VA act. 7 175). Der Sachverständige macht durch seine Zitierung jedoch klar, dass es sich um Informationen der einweisenden Behörde handle. Er berücksichtigt denn auch die Schilderung des Verurteilten, wonach der Vater ihn nach der Flucht nach Aarau gefahren habe, wo er sich der Polizei stellen konnte (VA act. 7 171). Selbiges gilt auch für die Zitierung in Anführungs- und Schlusszeichen aus einer Stellungnahme des Arxhofs, wonach eine positive Urinprobe «auf alle getesteten Substanzen» vorgelegen habe (VA act. 7 171), ohne dass der zitierte Bericht des Arxhofs die Substanzen benennt. Andere Testungen gaben ein positives Ergebnis auf THC explizit an. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige offensichtlich zitiert hat – teilweise gar mit Anführungs- und Schlusszeichen – und sich im Übrigen auch dahingehend äusserte, die Aktenlagen genau zu referieren, aber auch kritisch zu würdigen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19), ist nicht ersichtlich, dass vorliegend eine «falsche» Würdigung der Umstände stattgefunden hat. Daran ändert auch nichts, dass der Sach- verständige von einer dreitägigen, anstatt zweitätigen Flucht ausgegangen ist (24 Stunden verteilt auf zwei Tage), zumal der Umstand der Flucht an sich entscheidend ist. Die kürzere als im Gutachten angenommene Fluchtdauer von lediglich 24 Stunden zeigt denn auch die eingeschränkte Stabilität hinsichtlich seines Abstinenzwunsches auf (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Schliesslich vermag auch der Schreibfehler, wonach im Gutachten einmalig von einem «Herrn M.» anstatt dem Verurteilten «Herrn S.» die Rede ist (VA act. 7 265), nichts daran zu ändern, zumal weder ersichtlich noch vorgebracht wird, inwiefern die damit zusammenhängende Äusserung nicht auf den Verurteilten zutreffen würde. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Verteidigung vorgebrachten Gründe einer Mangelhaftigkeit des Gutachtens (GA act. 12 ff.; GA act. 115 ff.) das Ergebnis des Gutachtens derart beeinflusst hätten, dass Selbiges nicht als schlüssig und nachvollziehbar erscheinen würde. Ebenso wenig kann der Verurteilte etwas zu seinen Gunsten ableiten, wenn er vorbringt, dem Sachverständigen zwar anfangs eine Entbindungserklärung hinsichtlich der KESB erteilt zu haben, diese aber später wieder zurückgezogen zu haben. Inwiefern der Verurteilte die Beteiligten vom Rückzug seines Einverständnisses überhaupt in Kenntnis gesetzt hat, ist nicht ersichtlich. Der Sachverständige äusserte sich jedenfalls dahingehend, erst auf schriftliches Einverständnis des Verurteilten hin mit Mitarbeitern der KESB in Kontakt getreten zu sein. Selbst wenn kein Einverständnis (mehr) vorgelegen hätte, ist weder ersichtlich noch vorgebracht, inwiefern die damit gewonnen Informationen die Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit des Gutachtens tangieren -7- würden. Im Übrigen stützten die aus den Äusserungen der KESB gewonnenen Erkenntnisse auch Vorbringen des Verurteilten (z.B. VA act. 7 271) und zeigen eine positive Beziehung zu seinem Sohn auf (VA act. 7 238 f.). Dr. med. C._____ diagnostizierte beim Verurteilten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (F60.2 nach ICD-10) mit zusätzlichen emotional instabilen Persönlichkeitszügen sowie eine Alkoholabhängigkeit, gegen- wärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (Fl 0.21 nach ICD-10), einen schädlichen Gebrauch von Opioiden (Fl 1.1), differentialdiagnostisch Abhängigkeit von Opioiden, gegenwärtig in früher Remission (Fl 1.200), einen schädlichen Gebrauch von Sedativa/Hypnotika (F13.1), differential- diagnostisch Abhängigkeit von Sedativa/Hypnotika, gegenwärtig in früher Remission (Fl 3.200) sowie einen problematischer Konsum von Cannabinoiden (Z72.2) (Vollzugsakten [VA] act. 7 289 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f.). Die Diagnosen des Sachverständigen werden im Abschlussbericht des Arxhofs vom 5. April 2024 (VA act. 58) sowie im Therapieverlaufsbericht vom 2. Oktober 2025 (S. 2) gestützt, wobei diese den Schwerpunkt der Persönlichkeitsstörung auf der emotional instabilen und nicht der dissozialen Seite sehen. Nachdem auch der Sachverständige emotional instabile Anteile erkannt hat, unter ICD-10 – neben der dissozialen Persönlichkeitsstörung – keine zusätzliche Diagnose wegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vorgesehen ist und im Übrigen unter ICD-11 sowieso nur noch von Persönlichkeits- störungen gesprochen wird, wobei ergänzend die jeweiligen Persönlichkeitsmerkmale (z.B. Dissozialität, Impulsivität, Emotions- regulation) und eine Beurteilung des Ausmasses der Funktionsbeein- trächtigung im Alltag angegeben werden (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 13), ist kein Widerspruch zu erkennen. Die Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung stimmt denn auch mit dem Gutachten von Dr. med. D._____ vom 2. Juni 2021 überein. Infolge des jungen Alters des Verurteilten hat die damalige Gutachterin noch von einem Verdacht hinsichtlich der dissozialen Persönlichkeitsstörung gesprochen, jedoch eine deutliche und schwere Fehlentwicklung der Persönlichkeit mit dissozialen und unreifen Zügen festgestellt (VA act. 7 095). Der Verdacht der dissozialen Persönlichkeitsstörung hat sich mittlerweile bestätigt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Dem Verurteilten kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, es liege keine schwere psychische Störung (mehr) vor (Gerichtsakten [GA] act. 21 und 117). Der Sachverständige geht von einer mittelschwer ausgeprägten psychischen Störung aus (VA act. 7 291). Die Frage nach der rechtlichen Relevanz der medizinischen Diagnose ist juristischer Natur. Mit anderen Worten obliegt die Beurteilung, ob eine vom Sachverständigen diagnos- tizierte psychische Störung als schwer im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, dem Gericht (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3 ff., Regeste; Urteil -8- des Bundesgerichts 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.4). Die von Gesetzes wegen erforderliche Schwere der psychischen Störung ist keine aus sich selbst heraus (resp. allein nach den Kriterien von Klassifikationssystemen) bestimmbare, absolute Grösse. Der funktionale Begriff der psychischen Störung ist auf die Rückfallprävention auszu- richten. Die Schwere der psychischen Störung entspricht im Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt (Deliktrelevanz). Die Störung muss (gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen kriminogenen Faktoren) als vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Die rechtlich geforderte Schwere ergibt sich mit anderen Worten aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen der Störung und der Straftat. Eine bestimmte Diagnoseanordnung kann daher nicht für sich allein genommen und per se als ausreichend schwer (oder nicht ausreichend schwer) bezeichnet werden. Die psychische Störung des Verurteilten ist in hohem Ausmass deliktsrelevant für die sexuellen und nicht sexuellen Gewalttätigkeiten. Die Delikte sind im Wesentlichen Ausdruck und Folge der dissozialen Persönlichkeitsstörung mit zusätz- lichen emotional instabilen Persönlichkeitsmerkmalen und der Alkoholi- sierungen im Rahmen der Alkoholabhängigkeit, und damit von persönlich- keits- und störungsgebundenen Faktoren (VA act. 7 292). Der Sachverständige bezeichnet die Persönlichkeitsstörung denn auch deshalb als mittelschwer, weil es durchaus Bereiche gebe, in denen er psychosozial funktionsfähig sei und seine Emotionen adäquat regulieren könne. Hinsichtlich des Beziehungslebens äussert er sich hingegen dahingehend, dass der Verurteilte im Arxhof gegenüber seiner Freundin als sehr fordernd und dominant aufgetreten sei. Da bestehe die Vermutung, dass ähnliche Verhaltensweisen wie zuvor an den Tag getreten seien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Sodann geht aus der gemäss Gutachten aufgrund der diagnostizierten psychischen Störung bestehenden – im Vergleich zu anderen Straftätern – überdurchschnittlichen Rückfallgefahr und des besonders hohen Risikos für ähnlich gelagerte Delikte hervor (VA act. 7 297-299; vgl. VA act. 7 273 f.), dass die psychische Störung als vorherrschende Ursache der Delinquenz anzusehen ist. Folglich ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung nach wie vor erstellt. Von nichts anderem scheint der Verurteilte selbst auszugehen, beantragt er doch eine ambulante Massnahme, für welche eine schwere psychische Störung ebenso eine Voraussetzung ist. Beim Verurteilten ist nach wie vor – und damit auch nach der infolge Aussichtslosigkeit aufgehobenen stationären Massnahme für junge Erwachsene – von einer überdurchschnittlichen Rückfallgefahr und einem besonders hohen Risiko für zukünftige häusliche Gewalt auszugehen. Dabei ist mit sexueller wie nicht-sexueller Gewalt gegenüber einer etwaigen Partnerin (höchste Risikokategorie) zu rechnen, wobei am ehesten mit Hands-on-Delikte (inkl. vaginaler oder analer Penetration, Nötigungen und Körperverletzungen mittels Schlägen und ggf. auch -9- gefährlichen Gegenständen) wie auch mit Drohungen gegenüber erwachsenen Frauen, insbesondere festen Intimpartnerinnen aber auch gegenüber Frauen, mit denen eine gewisse Bekanntschaft besteht, zu rechnen ist. Zudem ist mit Drohungen und nicht-sexuellen Gewalt- handlungen gegenüber anderen, den Verurteilten begrenzenden oder kontrollierenden Personen (z.B. Sanitäter, Polizisten, aber auch Verwandte oder Freunde), zu rechnen (VA act. 7 298-300; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 f.). Entgegen dem Verurteilten ist es denn auch nicht so, dass sein Verhalten in den letzten vier Jahren das Rückfal- lrisiko widerlegen würde (GA act. 22 f. und 120). Vielmehr kam es zu diversen Regelverstössen und zu problematischem sowie störungs- immanentem bzw. prognoserelevantem Verhalten (positiv auf THC getestete Urinproben in den Jahren 2022 und 2024; bedrohliches und einschüchterndes Verhalten gegenüber einer Mitarbeiterin der Wohn- abteilung im Arxhof am 12. August 2022; Disziplinararrest aufgrund des Besitzes eines Mobiltelefons am 25. August 2022; Nichteinhaltung von Besuchsregeln am 6. November 2022 und Flucht am 8. November 2022 mit anschliessendem Disziplinararrest; dominantes, forderndes und teilweise manipulierendes Verhalten gegenüber Mitarbeitern; Ausreizung von Regeln; respektloses und forderndes Verhalten gegenüber ehemaliger Partnerin [VA act. 5 097; VA act. 5 109 ff.; VA act. 5 191 ff.; VA act. 5 228 und 5 321 f.; VA act. 5 249 ff.]; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Es wurde denn auch eine andere Institution für den Vollzug der Massnahme für junge Erwachsene gesucht. Die Aufnahme des Verurteilten wurde jedoch von den Massnahmenzentren Uitikon und Kalchrain abgelehnt, zumal die Therapiebedürftigkeit und die verbleibende Massnahmendauer unverhältnismässig zueinander stehen würden (VA act. 5 161 und 5 162). Das Massnahmenzentrum Arxhof stufte in seinem Abschlussbericht vom 5. April 2024 das Risiko für zukünftige Gewalt- tätigkeiten als unverändert hoch ein (GA act.67 f.). Positiv zu werten ist, dass das Verhalten des Verurteilten im Strafvollzug als gut eingestuft wird bzw. es zu keinen Disziplinarmassnahmen gegen ihn gekommen ist (GA act. 97 ff; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Entgegen dem Verurteilten liegt vor diesem Hintergrund jedoch keine relativ kleine Wahrscheinlichkeit zur Verübung schwerer Straftaten vor (Plädoyer der Verteidigung S. 9). Insoweit der Verurteilte damit einhergehend vorbringt, dass dem Sachverständigen insofern nicht gefolgt werden könne, als die von ihm aufgezeigten Risikoszenarien der reinen Fantasie entspringen würden (Plädoyer der Verteidigung S. 9 mit Ergänzung Nr. 13; vgl. VA act. 7 284-286), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Sachverständige stützt sich bei der Beurteilung des Rückfallrisikos schlüssig und nachvollziehbar auf Ergebnisse standardisierter Prognose- instrumente und zeigt die individuellen Risikofaktoren auf (PCL-R mit 25.3 erzielten Punkten [VA act. 7 242 ff.]; STATIC-99 bzw. STATIC-99R mit einem Punktewert von 3 bzw. 4 [VA act. 7 247 ff.]; STABLE-2007 13 Punkten [VA act. 7 250 ff.]; ODARA mit 7 Punkten [VA act. 7 253 ff.]; VA - 10 - act. 7 270 ff., 7 275 ff. und 7 297 f.). Das bisherige Setting (stationäre Massnahme für junge Erwachsene im Arxhof) ist gemäss den Aus- führungen des Sachverständigen zwar prinzipiell geeignet gewesen, die deliktsrelevanten Störungen und Faktoren zu behandeln. Die bisherige Behandlung war hingegen durch die vom Verurteilten zu verantwortenden Regelverstösse und dadurch bedingten Unterbrechungen der Massnahme noch nicht weit fortgeschritten. Ein Risikobewusstsein und Risiko- management ist bisher nicht erarbeitet worden (VA act. 7 293 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16), auch wenn der Verurteilte Fort- schritte gemacht hat (VA act. 7 276; vgl. VA act. 7 279; vgl. unten). Es mag zutreffen, dass auch während der Unterbringung im Zentralgefängnis Lenzburg sowie im Gefängnis Muttenz «therapeutische Interventionen» erfolgt sind. Das ändert – entgegen dem Verurteilten (GA act. 118) – hingegen nichts an den Unterbrechungen im gewohnten Setting im Arxhof, zumal dadurch das äussere Massnahmen- und Behandlungssetting wenig personelle und institutionelle Kontinuität geboten hat (VA act. 7 275). Eine Rückversetzung in die gescheiterte Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB entfällt. Mit einer umfassenden stationären, milieu- bzw. sozio- und psychiatrisch-psychotherapeutischen Massnahme können hingegen die avisierten Ziele in einem angemessenen Zeitrahmen erreicht und damit das Rückfallrisiko reduziert werden (VA act. 7 302; vgl. zum milderen Mittel unten). Es besteht denn auch eine gewisse Krankheits- einsicht, ein selbstkritischer Umgang mit seiner bisherigen Delinquenz, verbesserte kognitive Problemlösestrategien, Veränderungsfähigkeit und zumindest hinsichtlich einer ambulanten Massnahme eine gewisse Veränderungsbereitschaft und Therapiemotivation (VA act. 7 295; vgl. auch Abschlussbericht des Massnahmenzentrums Arxhof vom 1. April 2025, GA act. 67 f., wonach eine Therapiefähigkeit bestehe), auch wenn sich der Verurteilte anlässlich der Berufungsverhandlung klar dahingehend geäussert hat, dass er sich einer stationären Massnahme verweigern würde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7-9). Das ist ein belastender Faktor, wobei der Sachverständige die Herstellung der Bereitschaft als schwierig ansieht, gerade wenn er direkt in ein offenes Setting käme (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Nichtsdestotrotz benötige der Verurteilte aus medizinisch-psychiatrischer Sicht eine stationäre Mass- nahme (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Mit Blick darauf, dass im forensischen Bereich viele Therapien bei Straftätern erst unter Druck und Auflagen möglich sind und der Verurteilte bereits früher gezeigt hat, dass sich die Motivation in Bezug auf eine stationäre Massnahme entwickeln kann (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18; vgl. VA act. 7 297), ist eine stationäre Massnahme durchaus geeignet. Der Verurteilte konnte sich auch im Rahmen der Massnahme für junge Erwachsene trotz Verzögerungen, Unterbrechungen und Schwankungen immer wieder auf Therapieangebote einlassen und davon zumindest teilweise profitieren (VA act. 7 301). Es war ihm auch ein Anliegen, im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenantritts eine ambulante Therapie zu beginnen. Vor diesem - 11 - Hintergrund erscheint die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB als geeignet und erforderlich. Die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Mass- nahme gemäss Art. 59 StGB nach bereits durchlaufener stationärer Massnahme für junge Erwachsene stellt einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Verurteilten dar. Im Unterschied zu Strafen ist die Dauer der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zeitlich relativ unbestimmt. Sie hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmeunter- worfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab. Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_354/2022 vom 24. August 2022 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.3.3, BGE 142 IV 105 E. 5.4, BGE 141 IV 236 E. 3.5, BGE 141 IV 49 E. 2.1 f.). Der Verurteilte hat bereits rund 4 ¾ Jahre seiner 8-jährigen Freiheitsstrafe verbüsst. Es ist zufolge des Sachverständigen mit einem Massnahmen- verlauf von mindestens 2 bis 3 Jahren bzw. 3 bis 4 Jahren zu rechnen, wobei grössere Lockerungen wahrscheinlich im Laufe von ca. 1 bis 2 Jahr realistisch und verantwortbar erscheinen (VA act. 7 301; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18 f.). Insofern sich der Verurteilte – in erster Linie gestützt auf Statistiken über die durchschnittliche Massnahmendauer – auf den Standpunkt stellt, die Massnahmendauer würde 7 bis 12 Jahre betragen (Plädoyer der Verteidigung S. 4 [Ergänzung Nr. 8] und 7), ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die stationäre Massnahme als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Äusserungen des Sachverständigen ist von einer Dauer der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB von mindestens 2 bis 3 bzw. 3 bis 4 Jahren auszugehen (inklusive einem ca. einjährigen Wohn- und Arbeitsexternat zum Schluss), je nachdem in welchem Setting (offen z.B. im Massnahmenzentrum St. Johannsen oder im Bitzi bzw. geschlossen z.B. in der JVA Pöschwies oder Solothurn) die stationäre Massnahme durchgeführt wird (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 und 18 f.). Vor allem aber wird für die Dauer der Massnahme entscheidend sein, welche Fortschritte der Verurteilte macht, was massgeblich von seinem eigenen Verhalten und seiner Therapiebereitschaft abhängen wird. Die stationäre Massnahme führt zu einer Reduktion des Rückfallrisikos (VA act. 7 303), womit der Gefahr weiterer in Zusammenhang mit der Störung stehender Verbrechen und Vergehen begegnet werden kann. Es handelt - 12 - sich dabei um Gewaltdelikte sowie gravierende Sexualdelikte. Weniger geeignet, weil weniger umfassend und intensiv, erscheint demgegenüber die Einflussmöglichkeiten im Rahmen einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB (VA act. 7 289). Die derzeitige ambulante Massnahme ist nicht ausreichend (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Die Umsetzung der empfohlenen Massnahmen im Rahmen des Vollzugs der Reststrafe erscheint nicht intensiv und umfassend genug (VA act. 7 302). Es gibt keine milieu- therapeutischen und sozialtherapeutischen Interventionen sowie therapeu- tisch ausgebildetes Personal, wie das in einer stationären Massnahme der Fall wäre (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Der Verurteilte benötigt eine stationäre Massnahme, um die avisierten Ziele in einem angemessenen Zeitrahmen erreichen zu können und damit das Risiko zu reduzieren (VA act. 7 302; vgl. auch Beurteilung durch die konkordatliche Fachkommission vom 16. Dezember 2024, GA act. 45 ff., wonach das Massnahmenzentrum Arxhof nicht geeignet erscheine, um dem schwer behandelbaren Störungsbild des Verurteilten zu begegnen und eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet erscheine). Das Amt für Justizvollzug ist darauf hinzuweisen, dass es der Sachverständige als besonders geeignet erachtet, die stationäre Massnahme z.B. im Massnahmenzentrum St. Johannsen oder im Mass- nahmenzentrum Bitzi durchzuführen (VA act. 7 289; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18). Mit Blick auf die überdurchschnittliche Rückfallgefahr und des besonders hohen Risikos für ähnlich gelagerte Gewalt- und schwerste Sexualdelikte ist von einem hohen öffentlichen Interesse am Schutz der physischen und sexuellen Integrität auszugehen. Angesichts des Umstands, dass von einem Massnahmenverlauf von 2 bis 3 bzw. 3 bis 4 Jahren auszugehen ist (siehe dazu oben), der Verurteilte bis anhin rund 4 ¾ Jahre seiner Strafe verbüsst hat bzw. noch mehr als 3 Jahre zu verbüssen hat, eine bedingte Entlassung infolge der hohen Rückfall- gefahr nicht in Frage kommt (vgl. oben; Verfügung vom 3. Februar 2025 in den vorinstanzlichen Akten; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23) und im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme bereits in den ersten 1-2 Jahren Lockerungsschritte erwartet werden können, erscheint der schwere Eingriff in die Freiheitsrechte des Verurteilten und damit einhergehend die Anordnung einer stationären Massnahme angemessen und verhältnismässig. Der Beweisantrag des Verurteilten zum Beizug der gesamten Vollzugs- akten ist abzuweisen. Die derzeit den Akten beiliegenden Vollzugsakten zeigen ein umfassendes Bild des Vollzugs zumindest bis Ende 2024 bzw. Anfang 2025 auf. Insofern der Verurteilte den Aktenbeizug beantragt, weil das Amt für Justizvollzug die Akten ungenau zu Lasten des Verurteilten geführt habe und er dies mit diversen Eingaben habe korrigieren müssen, ist nicht ersichtlich, weshalb dafür weitere Akten einzuholen wären. Die Kommunikationen mit dem Verurteilten bzw. dessen Verteidiger liegen den - 13 - bisherigen Akten bereits bei (vgl. VA act. 9 1 bis 158). Im Übrigen unterlässt es der amtliche Verteidiger aufzuzeigen, welche Akten ungenau zu Lasten des Verurteilten geführt worden seien bzw. beizuziehen seien. Insoweit der Aktenbeizug aufzeigen soll, dass das Amt für Justizvollzug die Massnahme für junge Erwachsene «manipuliert» habe mit dem Ziel, eine unbedingte Massnahme nach Art. 59 StGB anordnen zu können, kann ihm nicht gefolgt werden. Nicht nur ist nicht ersichtlich, dass das Amt für Justizvollzug die Massnahme verzögert hätte oder dass dem Verurteilten willkürlich keine Vollzugslockerungen gewährt worden wären. Mit dem Sachverständigen ist vielmehr nachvollziehbar, dass infolge diverser Gründe, u.a. solcher, die beim Verurteilten gelegen haben, Zurückhaltung hinsichtlich von Vollzugs- lockerungen angezeigt gewesen seien (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 15), notabene nachdem dem Verurteilten zu Beginn der stationären Massnahme für junge Erwachsene Öffnungen gewährt worden waren (VA act. 4 14 ff.; VA act. 5 11 ff.). Der Sachverständige äusserte sich denn auch dahingehend, dass das Regime im Arxhof nicht so streng gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Vorwurf der «Manipulation» für die Beurteilung, ob im heutigen Zeitpunkt eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen sei, überhaupt relevant ist. Insofern der Verurteilte den Beizug der Akten schliesslich verlangt, um aufzuzeigen, dass die Durchführung der stationären Massnahme in einem geschlossenen Setting angedacht sei, erübrigt sich dies infolge der Würdigung dieses Szenarios. Schliesslich ist es auch nicht so, dass keine neuen Tatsachen vorliegen würden, insoweit solche im Rahmen der Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 62c Abs. 3 StGB überhaupt notwendig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2). Die stationäre Massnahme für junge Erwach- sene ist augenscheinlich gescheitert. Zudem ist die Anordnung selbiger Massnahme nicht mehr möglich, wohingegen weiterhin eine schwere Persönlichkeitsstörung, eine überdurchschnittliche Rückfallgefahr sowie die Therapiebedürftigkeit zu deren Reduzierung vorliegt. 3.3. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Die ausgestandene Sicherheitshaft und der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug von insgesamt 153 Tagen ist dem Verurteilten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. - 14 - 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Verurteilten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 inkl. Auslagen von Fr. 2’529.30 für die Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens anlässlich der Berufungsverhandlung durch den Sachverständigen Dr. med. C._____ (§ 15 ff. GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen. 4.2. Der amtliche Verteidiger des Verurteilten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung und eine angemessene Berücksichtigung der Wegzeit von 30 Minuten pro Weg (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8) mit gerundet Fr. 5'920.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Verurteilten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. 5.1. Nachdem eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die auf Fr. 2'000.00 festzu- setzen sind (§ 17 GebührD), vollumfänglich dem Verurteilten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 416 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1). 5.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'968.70 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Verurteilten zurückzu- fordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 15 - 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 62c Abs. 3 StGB angeordnet. 2. Die ausgestandene Sicherheitshaft und der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug von insgesamt 153 Tagen werden auf die Freiheits- strafe angerechnet. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Verurteilten auferlegt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Verurteilten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'920.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Verurteilten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Verurteilten auferlegt. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Verurteilten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'968.70 auszu- richten. Diese Entschädigung wird vom Verurteilten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 16 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 11. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger