2. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 117 Abs. 1 AIG und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 8'100.00 verurteilt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 32a Abs. 1 VFP und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. [in Rechtskraft erwachsen] 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen vollzogen. [in Rechtskraft erwachsen]