6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG; [in Rechtskraft erwachsen] - der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG; [in Rechtskraft erwachsen] - der Verletzung der Meldepflicht i.S. der Verordnung über den freien Personenverkehr gemäss Art. 32a Abs. 1 VFP. [in Rechtskraft erwachsen]