Nachdem es bei den (vorliegend unangefochtenen) Schuldsprüchen wegen der Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung und der Verletzung der Meldepflicht i.S. der Verordnung über den freien Personenverkehr bleibt, ist auch die vorinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen. Der Beschuldigte hat entsprechend auch seine Parteikosten vor Vorinstanz selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). -9-