5. Fällt die Rechtsmittelinstanz, wie vorliegend, selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem es bei den (vorliegend unangefochtenen) Schuldsprüchen wegen der Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung und der Verletzung der Meldepflicht i.S. der Verordnung über den freien Personenverkehr bleibt, ist auch die vorinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen.