3.3.2. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschuldigten für die Widerhandlungen gegen das AIG zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.00, somit Fr. 8'100.00, verurteilt und im Gegenzug auf den Widerruf der Strafe vom 31. Mai 2022 verzichtet hat. 4. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).