3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz hat auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. Mai 2022 ausgesprochenen bedingten Strafe verzichtet. Dies erscheint insbesondere in Würdigung des Umstands, dass er vorliegend zum ersten Mal zu einer unbedingten Strafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.00, insgesamt Fr. 8'100.00, verurteilt wird (vgl. E. 3.2.) und dies einen genügenden Eindruck auf ihn machen wird, insgesamt als sachgerecht.