Daran vermag auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren kooperativ zeigte, nichts zu ändern, zumal ihm aufgrund der erdrückenden Beweislage (fehlende Bewilligungen) auch gar nichts anderes übrig blieb. Im Übrigen rechtfertigt sich der Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. Mai 2022 ausgesprochenen bedingten Strafe (vgl. sogleich) im Hinblick auf die Bewährungsaussichten des Beschuldigten nur deshalb, weil für die vorliegende Strafe der unbedingte Vollzug angeordnet wird. -8-