3.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 16. Juni 2020 der Staatsanwaltschaft Innerschwyz des Kantons Schwyz wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S. des AIG zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 2'250.00 verurteilt. Er weist damit eine einschlägige Vorstrafe auf, was grundsätzlich als ungünstiges Element zu gewichten ist.