Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, auch wenn ihnen keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden darf. Auch Vorstrafen, welche andersartige Delikte betreffen, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Prognose nicht völlig belanglos (vgl. auch BGE 100 IV 133 E. 2d und Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 3.2.1). -7-