Bezüglich der Prüfung der Legalprognose sei zu berücksichtigen, dass sich die Beschäftigung und die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts von B._____ nur über eine relativ kurze Dauer erstreckt habe. Der Beschuldigte habe des Weiteren nicht planmässig gehandelt, hätten doch seinem Verhalten Nachlässigkeit und achtenswerte Beweggründe wie Mitleid zugrunde gelegen (Berufungsbegründung Ziff. 1.4). Es dürfe ausserdem nicht von einer ihm fehlenden Ernsthaftigkeit ausgegangen werden, habe er doch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2024 angegeben, B._____ aus achtenswerten Gründen beschäftigt zu haben.