da dem Beschuldigten in Bezug auf Gewaltdelikte eine günstige Prognose zu stellen sei, verzichtet (vorinstanzliches Urteil E. 7.2). 2.2. Der Beschuldigte bringt vor, dass die Vorinstanz die Vorstrafe vom 16. Juni 2020 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration zu stark gewichte (Berufungsbegründung Ziff. 1.3).