Der Bereich, in dem der Beschuldigte tätig sei, sei – insbesondere im Hinblick auf Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen – besonders sensibel. Auch wenn der Beschuldigte betone, dass er bemüht sei, seine Arbeit seriös zu machen, sei in der Hauptverhandlung der Eindruck entstanden, dass er die Angelegenheit auf die leichte Schulter nehme und sie nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit behandle (vorinstanzliches Urteil E. 6.5.2). Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. Mai 2022 für die Geldstrafe gewährten bedingten Vollzugs wurde, -6-