2. 2.1. Die Vorinstanz kam bei der Prüfung des bedingten Strafvollzugs zum Schluss, es könne dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Ausländer- und Integrationsgesetz einschlägig vorbestraft sei. Der Bereich, in dem der Beschuldigte tätig sei, sei – insbesondere im Hinblick auf Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen – besonders sensibel.