Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Berufung des Beschuldigten gegen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs nicht losgelöst von der Frage, ob eine früher ausgesprochene Strafe vollzogen werden soll, beurteilt werden kann. Aufgrund des engen Zusammenhangs der Gewährung des bedingten Strafvollzugs und des Widerrufs eines früher gewährten bedingten Strafvollzugs im Falle eines Rückfalls kann die Berufung nicht auf den einen oder den anderen dieser Punkte beschränkt werden (JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 399 StPO).